Rechtsanwälte beraten im

Adoptionsrecht

Sie planen eine Erwachsenenadoption?

Sie möchten das volljährige Kind Ihres Ehegatten – Ihr Stiefkind – adoptieren? Oder Sie möchten einen Angehörigen adoptieren, z.B. die Nichte / den Neffen. Vielleicht wollen Sie auch eine familienfremde Person adoptieren, zu der aus besonderen Gründen über längere Zeit hinweg ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist? 

Oder Sie als Anzunehmender / als Anzunehmende möchten gerne als Kind angenommen werden, evtl. auch mit Blick auf die dann zur Anwendung kommenden hohen Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibeträge. 

Sie suchen einen Berater mit umfangreicher Erfahrung auf diesem Gebiet?

Nachweis des Eltern-Kind-Verhältnisses

Der Adoptionsantrag ist beim Familiengericht zu stellen und notariell zu beurkunden. 

Dreh- und Angelpunkt ist der Nachweis eines zwischen Annehmendem und Anzunehmendem entstandenen Eltern-Kind-Verhältnis. Dann – und nur dann – kann das Gericht ein Adoptionsgesuch bewilligen.

Für das nachzuweisende Eltern-Kind-Verhältnis reicht eine gute und freundschaftliche Beziehung allerdings nicht aus. In aller Regel muss man eine geraume Zeit miteinander in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und das muss zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. 

Bei einem Stiefkind, also dem Kind des Ehegatten, wird das in aller Regel vom Gericht bejaht, insbesondere wenn Sie in die Familie Ihres Ehegatten eingetreten sind, als das Kind noch klein war. 

Bei einer ursprünglich völlig fremden Person, die Sie vielleicht erst im Erwachsenenalter näher kennen gelernt haben, ist der Nachweis eines Eltern-Kind-Verhältnisses ungleich schwieriger, aber nichts ausgeschlossen. 

Vielmehr hängt es vom Einzelfall und von Ihren konkreten Darlegungen ab, inwieweit sich daraus ein entsprechendes intensives möglichst mehrjähriges Näheverhältnis mit Unterstützungs- und Hilfeleistungen ergibt.  

Ist das der Fall, so kann ein Adoptionsgesuch auch noch dann Erfolg haben, wenn der Adoptierende schon lange pensioniert ist und auch die anzunehmende Person schon selbst Kinder hat. 

Wir können Sie gerne darin unterstützen, eine entsprechende Sachverhaltsschilderung für das Gericht aufzustellen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt u. Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

Tel.: 069 / 29723610
Kontakt

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