Rechtsanwalt und Notar berät zum

Schenkungsrecht

Schenkungsrechtliche Beratung 

Sie möchten Vermögen verschenken? An einen Angehörigen? Und es handelt sich nicht um ein übliches Gelegenheitsgeschenk, sondern vielleicht um eine Immobilie, Kunstgegenstände von erheblichem Wert, ein Aktiendept, Vermögen im Ausland? 

Nicht immer dankt der Beschenkte es dem Schenker in einer Weise, wie dieser es sich vorgestellt hat. Schon oft hat ein Schenker seinen Schritt bereut, insbesondere dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Andererseits ist gerade bei großen Vermögen nicht die Zeit, bis zum Erbfall abzuwarten, wenn man dadurch die 10-Jahres-Fristen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ausnutzen will. 

Deshalb sollte eine Schenkung juristisch sorgfältig vorbereitet werden: mit Nießbrauchsregelungen und Rücktrittsregelungen, nicht nur für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten, sondern auch für den Fall, dass sich auf der Seite des Schenkers Grundlegendes ändert. 

Komplizierter wird es, wenn das Vermögen im Ausland liegt, doch auch hier bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.

Eine interessante Alternative zu den üblichen Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt kann die Gründung einer Familiengesellschaft sein. Der Vorteil einer solchen Familiengesellschaft besteht darin, dass man weiterhin das Sagen behält. Durch den Gesellschaftsvertrag können die Stimmrechte abweichend  von den Kapitalanteilen geregelt werden. Dadurch wird zwar steuerlich Vermögen übertragen, jedoch bestimmen die Eltern weiterhin über die Verwendung. Es ist auch möglich, sich zusätzlich den Nießbrauch vorzubehalten. 

Eine weitere Alternative kann in der Begründung einer Familienstiftung bestehen, insoweit ist allerdings zu beachten, dass die Übertragung Schenkungsteuer auslösen kann.

Bei vermieteten Immobilien, die schon 10 Jahre im Eigentum der Eltern stehen,  kann außerdem der Verkauf an Kinder deutlich interessanter sein als eine Schenkung, denn er eröffnet eine neue – meist deutlich höhere Abschreibungsbasis. Das sind zwar nur 2% p.a. – aber das wirkt sich mit der Zeit aus. Und außerdem kann der AfA-Prozentsatz mit einem Nutzungsdauergutachten oft noch gesteigert werden.

Gerne beraten wir Sie auch dazu.

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Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
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Dipl.-Finanzwirt, Rechtsanwalt, zugleich Steuerberater

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