Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten im 

Erbschaftsteuerrecht

Warum besser zum FACHANWALT für Erbrecht?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im Erbrecht. Der Fachanwalt unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. Anderen Bezeichnungen „z.B. Rechtsanwalt für Erbrecht“ oder die Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht“ sind nicht überprüfte Selbsteinschätzungen und sollten mit Vorsicht betrachtet werden.

Sie brauchen SCHNELL einen Termin?

Kein Problem, wir vergeben Termine  sehr kurzfristig, mitunter schon einen Tag später. Termine können vor Ort, telefonisch oder auch per Videokonferenz stattfinden. 

Erbschaftsteuerrechtliche Beratung und Optimierung

Die Erbschaftsteuer stellt für viele vermögende Familien eine erhebliche Problematik dar. Denn unsere Mandanten sehen es nicht ein, warum das Finanzamt bei der Testamentseröffnung mit am Tisch sitzt und oft einen erheblichen Anteil am Nachlass kassiert. Bei entsprechendem Vermögen beträgt dieser Anteil bis zu 30%, 40% oder sogar 50% – je nach Steuerklasse. 

Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten, dieser Belastung zu entgehen. Ja, der Wegzug ins Ausland ist eine Möglichkeit. Schon in Österreich oder auch in vielen Kantonen der Schweiz hat man sein Steuerziel erreicht. Es gibt aber noch etliche andere Länder, die insoweit Steuerfreiheit gewährleisten. Allerdings funktioniert das nur, wenn auch der potentielle Erbe diesen Schritt wählt. Denn das deutsche Erbschaftsteuerrecht greift auch schon dann ein, wenn die Begünstigten hier steuerpflichtig sind oder waren. Und dann sind auch noch Wartezeiten zu beachten, der Wegzug muss also rechtzeitig vor dem Tod erfolgen.  

Es gibt aber auch für denjenigen, der im Lande bleiben will, etliche Möglichkeiten, Vorsorge zu treffen, damit die Erbschaftsteuer im Falle des Falles möglichst niedrig ausfällt. Vor allem Familienunternehmer sollten hier Vorsorge treffen, um sicher zu stellen, dass auf den Erbfall nicht noch eine steuerliche Katastrophe folgt. Wenn man nicht sicher ist, ob ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht, kann sich die frühzeitige Übertragung auf eine Stiftung anbieten, um so noch zu Lebzeiten sicher zu stellen, dass die Forführungsvoraussetzungen, an die die Steuerfreiheit anknüpft 5 bzw. 7 Jahre lang gewährleistet werden und die Verschonungsregelungen zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Teilhaber eines Familienunternehmens. Hier werden oft Steuervorteile verschenkt, weil die Sperrminorität von 25% nicht erreicht ist, an die die Steuervorteile anknüpfen. Hier kann eine Stimmrechtsbündelung Abhilfe schaffen, bedarf aber einer notariellen Urkunde.

Doch auch wenn Sie kein Unternehmen und auch keine Unternehmensanteile haben, lohnt sich ein genaues Hinsehen. Denn viele Testamente sind in steuerlicher Hinsicht außerordentlich nachteilig aufgebaut. Wenn vermögende Ehegatten sich im gemeinschaftlichen  Testament zunächst selbst gegenseitig beerben, und danach erst die Kinder zum Zuge kommen, dann werden unnötig Freibeträge verschenkt. Freibeträge werden auch verschenkt, wenn nicht beachtet wird, dass die Freibeträge für die Kinder alle 10 Jahre neu entstehen oder wenn Enkel und Urenkel beim unberücksichtigt bleiben. Es geht dabei nicht darum, den Enkeln oder Kindern eine Geldzuwendung zu machen. Man kann ihnen auch Rechte zuwenden, die durch einen lebenslangen Nießbrauch für die Vorgängergeneration ausgehöhlt und praktisch nicht verwertbar sind, aber sich steuerlich dennoch positiv auswirken. Noch interessanter ist die Gründung einer sogenannten Familiengesellschaft, mit der sich die Eltern- oder Großelterngeneration durch entsprechende Ausgestaltung der Stimmrechte zusätzlich auch das Management vorbehalten kann. Eine solche Familiengesellschaft kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als Kommanditgesellschaft (KG) oder als GmbH & Co. KG konzipiert sein. Auf diese Weise ist es auch möglich, in einem Immobilienbestand weiterhin einzelne Objekte zu verkaufen – so lange man die steuerliche 3 Objekt-Grenze beachtet. 

Oft macht es auch Sinn, den Ehegatten des Schenkers in Schenkungen an Kinder einzuschalten, um so faktisch die Freibeträge zu verdoppeln

Wir analysieren gerne für Sie Ihre Vermögens- und Nachfolgesituation und beraten Sie hinsichtlich einer steuerlichen Optimierung

Übrigens ist eine Optimierung auch noch möglich, wenn ein Todesfall schon eingetreten oder unmittelbar bevorsteht. Dann allerdings ist unverzügliche Kontaktaufnahme zu uns nötig, es zählt dann jeder Tag.

Bei Bedarf beraten wir auch länderübergreifend, z.B. bei Vermögen in anderen EU-Staaten oder im Ausland oder wenn ein im Ausland ansässiger Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlässt.

Und selbstverständlich erstellen wir auch die nötigen Steuererklärungen für Sie. Das gilt nicht nur in den einfachen Fällen, sondern auch bei komplizierten Fallgestaltungen, z.B. für den Erblasser abzugebenden Steuererklärungen, zu erstellenden Steuernacherklärungen (Steuerhinterziehung durch Erblasser), oder Einkommensteuererklärungen für Miterbengemeinschaften oder bei Auslandsberührung. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
Ihr Ansprechpartner

Martin Weiler

Dipl.-Finanzwirt, Rechtsanwalt, zugleich Steuerberater

Tel.: 069 / 29723610
Kontakt

 

Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB


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