Notarielle Beratung im 

Eherecht

Ehevertrag hilft Streit vermeiden

Sie möchten für Ihre Ehe die gesetzlichen Wirkungen einer Eheschließung, nämlich Zugewinngemeinschaft, Versorgungsgemeinschaft und Unterhaltspflicht, durch einen Ehevertrag einschränken, weil vielleicht ein Ehegatte Unternehmer ist, oder unterschiedliche Vermögenssituationen bestehen, oder nur ein Ehepartner Versorgungsanwartschaften anspart? Die Motive können sehr unterschiedlich sein.

Oder Sie stehen vor einer Scheidung und möchten eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, um die Scheidung zu erleichtern. SIe wollen auch gleichzeitig einen Pflichtteilsverzicht regeln, um ein Erbrecht des Ehepartners auszuschließen.

Oder aber Ihre Ehe ist intakt, Sie möchten aber von der Möglichkeit der sogenannten Güterstandsschaukel Gebrauch machen und steuerfrei einen vermögensrechtlichen Ausgleich an Ihren Ehegatten leisten?

Vielleicht möchten Sie auch eine Immobilienschenkung an Ihren Ehegatten tätigen, um steuerfrei Vermögen umzuschichten, natürlich unter einem Rückforderungsvorbehalt bei Scheidung.

Dies sind alles Verträge, für die notarielle Beurkundung vorgesehen ist, d.h. Sie suchen nicht einen Rechtsanwalt, sondern einen Notar, der Sie dahingehend berät.

Notarielle Beratung

Im Familienrecht bieten wir kein anwaltliches Tätigwerden, sondern zunächst eine – neutrale – Beratung durch unseren Notar an. Eine notarielle Beurkundung ist aufgrund der anderen Gebührentabelle zudem auch deutlich kostengünstiger als die anwaltliche Vertretung.

Das deutsche Eherecht hat im Fall einer Scheidung 3 Konsequenzen: Es wird erstens ein Zugewinnausgleich durchgeführt, d.h. es ist ein Vermögensausgleich zu leisten, zweitens wird ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt: Unterschiedliche Versorgungsanwartschaften werden ausgeglichen und drittens muss ggf. zumindest für eine Übergangszeit Unterhalt oder Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.

Durch einen notariellen Ehevertrag kann hiervon abgewichen werden. Der Notar stellt sicher, dass beide Parteien genau wissen, worauf sie sich einlassen und dass keine Zwangslage ausgenutzt wird. Dabei muss es nicht immer der komplette Ausschluss alle ehelichen Rechte sein. Statt der kompletten Gütertrennung kann ja auch vereinbart werden, den ehelichen Zugewinn in einer anderen Quote als 50%- 50% aufzuteilen, je nachdem, was die Parteien für ihre ehelichen Verhältnisse als angemessen empfinden. Oft werden auch nur bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Gerade diese Regelung hat aber ihre Tücken, sie lädt nämlich zum Gestaltungsmißbrauch ein, wenn nicht weitere Regelungen hinzukommen. 

Wenn z.B. das Mietshaus des Ehemannes nicht berücksichtigt werden soll, dann müssen auch Regelungen getroffen werden, wie mit den Mieteinnahmen umzugehen ist und mit eventuellen Renovierungskosten, sowie Mehrsteuern bzw. Mindersteuern.

Und wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge regeln wollen, dann haben wir bewährte und gute Ideen zur Hand, stets auch unter dem Aspekt der Steuerminimierung

Wir beraten Sie auch bei der Etablierung von Familiengesellschaften (sogenannten Familienpools) oder Familienstiftungen. Unternehmer beraten wir, wie sie ihr Unternehmen steueroptimal auf die nächste Generation übertragen. 

Bei Bedarf beraten wir auch länderübergreifend, z.B. bei Vermögen in anderen EU-Staaten oder im Ausland oder wenn ein im Ausland Ansässiger Vermögen in Deutschland hinterlässt.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
Kontakt

 

Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB


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