Schenkungssteuerrecht

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Schenkungssteuerrechtliche Beratung und Optimierung

Sie besitzen ansehnliches Vermögen in Deutschland und fragen sich, wie Sie dieses Vermögen am besten an Kinder (und Enkel) bzw. weitergeben, ohne dass das Finanzamt profitiert, stellen jedoch fest, dass die Steuersätze auch in Schenkungssteuerklasse I (Abkömmlinge in gerader Linie) schon erheblich sind: 

  • bis 75.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 7%
  • bis 300.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 11%
  • bis 600.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 15%
  • bis 6.000.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 19%
  • bis 13.000.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 23%
  • bis 26.000.000 EUR steuerpflichtiges Vermögen: 27% 
  • darüber: 30%

Sie empfinden es als ungerecht, dass man ab einem Bestand von 300 Wohneinheiten (so die Finanzverwaltung) eine Immobilienfirma gründen kann und auf diese Weise – über die für Firmen geltenden Sondervorschriften – das Vermögen komplett steuerfrei in die nächste Generation übertragen kann?

Sie fragen sich, welche Möglichkeiten Sie haben, um auch davon zu profitieren?

Flucht ins Ausland

Eine Möglichkeit ist natürlich die Flucht in ein Ausland, das keine Schenkungsteuer kennt, wie z.B. Österreich. Allerdings muss diese Flucht auch so rechtzeitig erfolgen, dass die 5-Jahresfrist nach § 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abgelaufen ist. Außerdem darf der Gegenstand der Schenkung nicht – wie inländische Immobilien – der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Vor allem muss die Flucht ins Ausland mit allen Begünstigten erfolgen und daran scheitert es häufig auch. Denn die unbeschränkte Steuerpflicht tritt auch ein, wenn zwar der Erblasser in Österreich lebte, aber der Begünstigte in Deutschland. Hier gibt es indes noch Möglichkeiten durch ein neues Urteil des BFH. Gerne beraten wir Sie dahingehend.

Gründung einer begünstigten Immobilienfirma

Gerne beraten wir Sie dahingehend, wie Sie auch mit einem kleineren Vermögen eine schenkungsteuerbegünstigte Immobilienfirma gründen können: 

  • Sie können Mehrfamilienhäuser in Wohnungseigentum aufteilen. Dann zählt das nicht mehr als nur eine Wohneinheit, sondern als entsprechend mehr.
  • Sie müssen Wohneigentum nicht in München erwerben, wo es besonders teuer ist. Für das Finanzamt spielt es keine Rolle, ob das Wohneigentum in einer Großstadt oder im ländlichen Bereich liegt und auch nicht, wie groß die Einheiten sind. Wohnungseinheit ist Wohnungseinheit.
  • Sie müssen die Immobilienfirma nicht alleine gründen. Sie können sich mit anderen in der gleichen Situation zusammentun.

Optimierung im Normalfall

Im Normalfall – Vermögen 2-5 Millionen EUR und 1-3 Kinder – kann man durch eine kluge Strategie auch ohne Gründung einer Immobilienfirma oft das Vermögen steuergünstig in die nächste Generation überführen

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten und Alternativen, die wir Ihnen gerne vorstellen. Wir analysieren gerne für Sie Ihre Vermögenssituation und zeigen Ihnen die Möglichkeiten einer steuerlichen Optimierung auf, gerade auch im Hinblick auf Nachfolgefragen, selbstverständlich behalten Sie zeitlebens die Kontrolle.

Bei Bedarf beraten wir auch länderübergreifend, z.B. bei Vermögen in anderen EU-Staaten oder im Ausland. Denn auch die Nachbarstaaten haben oft sehr ungünstige Steuervorschriften. 

Und selbstverständlich erstellen wir im Erbfall auch die nötigen Schenkungssteuererklärungen für Sie. Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
Ihr Ansprechpartner

Martin Weiler

Dipl.-Finanzwirt, Rechtsanwalt, zugleich Steuerberater

Tel.: 069 / 29723610
Besser zum Fachanwalt oder zum Steuerberater? 

Zum 1.1.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 530 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht registriert, aber nur 88 konnten die Berufsqualifikation als Steuerberater/in nachweisen. Somit ist festzustellen, dass die Steuerberaterqualifikation dem Fachanwalt deutlich überlegen ist.