Blogbeitrag

Der Ehegatte im Erbrecht


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht. Seine Höhe hängt vom Güterstand der Eheleute und davon ab, welche Verwandte der verstorbene Ehegatte hinterlässt.

1. Die Zugewinngemeinschaft

Das ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt immer, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte, wenn kein Testament gemacht wurde,

  • zu 1/2 neben Abkömmlingen (Kind / Enkel) und 
  • zu 3/4 bei kinderloser Ehe neben Eltern oder Geschwistern

Nur wenn der verstorbene Ehegatte weder Kinder noch Enkel, Eltern oderGeschwister hinterlässt und auch beide Großeltern verstorben sind, erbt der überlebende Ehegatte allein. Die weit verbreitete Meinung, kinderlose Ehepaare würden einander zu 100 % beerben, ist falsch. Kinderlose Ehepaare, die nicht wollen, dass der Überlebende von ihnen nur ¾ erbt, während ¼ ausgerechnet an die Schwiegereltern oder Geschwister des überlebenden Ehegatten fällt, müssen zwingend ein Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. 

Ebenso unrichtig ist die weit verbreitete Meinung, bei Zugewinngemeinschaft würde das Vermögen der Eheleute „gemeinschaftliches Vermögen“ und hafte für alle Schulden der Eheleute. Bringt die Ehefrau z. B. ein Wertpapierdepot von 500 000 Euro in die Ehe ein oder erbt sie dieses Depot während der Ehe, bleibt sie selbstverständlich Alleineigentümerin der Wertpapiere. Erst wenn es zur Ehescheidung kommen sollte, ist vom Familiengericht ein sog. Zugewinnausgleich vorzunehmen. Ist z. B. der Wert des Depots während der Ehezeit auf 1 Million gestiegen, hat die Ehefrau einen Zugewinn von 500 000 Euro erzielt. Hat der Ehemann während der Ehe keinen Zugewinn erzielt, bekommt er vom Familiengericht zum Ausgleich des Zugewinns rund 250 000 Euro zugesprochen (abzüglich fiktiver Steuern). Diesen Betrag erhält er steuerfrei!

Bei der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs bleibt es auch dann, wenn die Ehe und damit die Zugewinngemeinschaft nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod der Ehefrau ihr Ende finden würde.

2. Gütertrennung

Dieser Güterstand gilt nur, wenn die Eheleute ihn durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag ausdrücklich vereinbart haben. Bei Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte

  •     1/2 neben einem Kind
  •     1/3 neben zwei Kindern
  •     1/4 neben drei und mehr Kindern
  •     1/2 neben Eltern und Geschwistern
  •     1/2 neben Großeltern.

Auch beim Güterstand der Gütertrennung beerben Ehegatten einander erst dann zu 100%, wenn der überlebende Ehegatte weder Abkömmlinge noch Eltern, weder Geschwister noch Großeltern hinterlässt. Das bedeutet: Kinderlose Ehepaare, die einander voll beerben wollen, müssen auch bei Gütertrennung ein entsprechendes Testament errichten.

Gleichwohl empfehlen wir Unternehmern und Gewerbetreibenden die Gütertrennung bei intakter Ehe in aller Regel nicht uneingeschränkt. Dafür gibt es zwei Gründe:

a) Eie nicht berufstätige Ehefrau, die wegen Kinder und Haushaltsführung keinen eigenen Zugewinn mehr erwirtschaften kann, würde durch die Gütertrennung im Scheidungsfalle stark benachteiligt.

b) Endet die Ehe und damit die Gütertrennung durch den Tod des unternehmerisch tätigen Ehemannes müsste die überlebende Ehefrau auch auf den bei Zugewinnausgleich erbschaftssteuerfrei gebliebenen Teil des Nachlasses Erbschaftssteuer entrichten. Gerade bei vermögenden Eheleuten ist die Erbschaftssteuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruches des überlebenden Ehegatten ein Vorteil, den man nicht ohne vorher Rat eingeholt zu haben, leichtfertig aufs Spiel setzten sollte.

3. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft – häufig der beste Güterstand

Dieser sichert den Eheleuten die Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Erbfalle, vermeidet aber deren Nachteile im Scheidungsfalle! Ohne einen vom Notar beurkundeten Ehevertrag geht es allerdings nicht. Der Mindestinhalt eines solchen Vertrages könnte lauten:

„Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, modifizieren diesen allerdings wie folgt: Endet dieser Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet der Güterstand durch Ehescheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Das gilt auch für einen etwaigen vorzeitigen Zugewinnausgleich z. B. wegen Getrenntlebens.“

Schon diese wenigen Sätze schützen in unserem Beispielfall den unternehmerisch tätigen Ehemann vor einem die Existenz bedrohenden Zugewinnausgleich im Scheidungsfalle, sichern andererseits der überlebenden Ehefrau die Erbschaftssteuerfreiheit ihres Anspruches auf Ausgleich des Zugewinns.

Meistens regelt der Ehevertrag viel mehr als die vorstehende Minimallösung. Die gesetzlich garantiert Vertragsfreiheit ermöglicht den Eheleuten, ihren Ehevertrag ganz auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustimmen. Diese Abstimmung sollte Gegenstand eines Beratungsgesprächs mit uns sein.

Der güterrechtliche Zugewinn wird beim überlebenden Ehegatten nicht der Erbschaftssteuer unterworfen. Dies gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn nicht wirksam Gütertrennung vereinbart wurde. Es gibt jedoch einen Trick: Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft richtet sich der Güterstand nach der Art seiner Beendigung: Endet die Ehe durch Tod, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft, endet sie durch Scheidung, dann gilt Gütertrennung.

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB


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Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.