Blogbeitrag

Warum ein Testament?


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

1. Sie sind verheiratet?

Viele Eheleute meinen, ihr Ehegatte würde bei einem Todesfall alles erben. Das ist jedoch nicht immer richtig. Was der Ehegatte von Gesetzes wegen erbt, hängt vom Güterstand ab. Die Erbfolge in der deutschen „Normalfamilie“ (Vater und Mutter leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und aus der Ehe ist wenigstens ein Kind hervorgegangen) bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, während sich die Kinder die andere Hälfte des Nachlasses teilen. Bei kinderlosen Eheleuten fällt ohne Testament zugunsten des überlebenden Ehegatten 1/4 Ihres Nachlasses an die Eltern, ggf. an die Geschwister, und der überlebende Ehegatte muss sich mit seinen Schwiegereltern oder Schwager oder Schwägerin auseinandersetzen, was häufig nicht gewollt war.

2. Sie waren schon einmal verheiratet?

Ist die frühere Ehe geschieden worden, stehen dem geschiedenen Ehegatten weder ein Erb- noch ein Pflichtteil zu. Testamente zu seinen Gunsten werden mit dem Scheidungsantrag hinfällig. Trotzdem kann im Einzelfall ein so genanntes Geschiedenentestament notwendig sein, um zu verhindern, dass ausgerechnet der frühere Ehegatte etwas erbt.

3. Sie haben eine Lebensgefährtin / einen Lebensgefährten?

Sind Sie nicht verheiratet, haben aber einen Lebensgefährten oder eine Lebensgefährtin, so geht diese/r völlig leer aus, wenn Sie kein Testament zu seinen Gunsten machen. Dies ist häufig nicht bekannt. 

4. Sie haben Kinder?

Denken Sie daran, dass alle Ihre Kinder – auch Adoptivkinder, aber auch außereheliche Kinder – ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht haben. Kein Kind geht leer aus, auch wenn der Kontakt schon lange abgebrochen ist. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

5. Sie haben bereits zu Lebzeiten bereits Teile Ihres Vermögens verschenkt?

Zuwendungen des Erblassers an spätere Erben oder Dritte können im Erbfall erhebliche Konsequenzen haben, beispielsweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines nicht beschenkten Kindes auslösen! Alle größeren lebzeitigen Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre sollten deshalb ermittelt und ggf. bei der Testamentserrichtung berücksichtigt werden!

6. Sie sind verwitwet?

Wenn Sie mit Ihrem früheren Ehegatten zu Gunsten z.B. der gemeinsamen Kinder bereits testiert haben, dann sind Sie daran gebunden, wenn diese Begünstigungen als „wechselbezüglich“ anzusehen sind.

7. Sie haben Vermögen im Ausland?

Dann kommt es häufig zu einer Nachlassspaltung, wenn nicht durch Testament für eine Harmonisierung gesorgt wurde: Der inländische Nachlass wird nach der einen (z. B. deutschen) Rechtsordnung behandelt, der ausländische Nachlass nach der anderen (ausländischen). Diese Nachlassspaltung führt zwangsläufig zu rechtlichen Schwierigkeiten, wenn sie denn überhaupt von Ihnen so gewollt ist.

8. Sie haben einen schwer zu überblickenden Nachlass?

Ein Testament ist auch dann ratsam, wenn der Nachlass umfangreich und schwer zu überblicken ist. Wer außer Ihnen weiß, wo Sie Vermögen angelegt haben und worauf bei einem eventuellen plötzlichen Todesfall genau zu achten wäre? Ein Testament bietet die hervorragende Möglichkeit, Vorsorge hierfür zu treffen.

9. Sie haben einen Wohnsitz im Ausland?

Für Erbfälle seit dem 17. 8. 2015 bestimmt sich das maßgebliche Erbrecht nicht mehr – wie bisher – nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Wenn ein Deutscher z. B. in die Schweiz ausgewandert ist, dann gilt für ihn künftig schweizer Erbrecht. Das kann zu bösen Überraschungen führen. Das dort geltende Erbrecht ist häufig nicht gewollt und oft sind seine Besonderheiten nicht einmal bekannt.

10. Unnötige Steuerbelastungen vermeiden

Fehlende testamentarische Regelungen führen fast immer dazu, dass Steuerfreibeträge nicht optimal ausgeschöpft werden und man es unterlässt, Sachverhalte so zu gestalten, dass sie sich möglichst steuergünstig auswirken. Dadurch kommt es bei nicht beratenen Familien zwangsläufig zu ärgerlichen Steuermehrbelastungen, die man hätte vermeiden können.Frankfurt am Main, den 09.03.2024

Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB


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Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main
Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.