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Nachweis des Erbrechts – Wie?


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Notarielles Testament

Hat der Erblasser ein Testament vor einem Notar in Deutschland errichtet, so kann sich der Erbe in der Regel unmittelbar damit, d.h. mit diesem notariellen Testament, ausweisen, sobald es vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Sodann kann der Testamentserbe Umschreibung von Grundbesitz des Erblassers auf sich verlangen. Ein Erbschein ist nur dann erforderlich, wenn z.B. das Grundbuchamt Bedenken hinsichtlich der Auslegung des Testaments hat. Ein notarielles eröffnetes Testament muss aufgrund einschlägiger BGH-Rechtsprechung auch von Banken und Sparkassen akzeptiert werden.  Entsprechendes gilt, wenn nicht ein Alleinerbe, sondern eine Miterbengemeinschaft durch notarielles Testament konstituiert wurde. Es ist daher nicht erforderlich, bei Vorliegen eines notariellen Testaments einen Erbschein zu beantragen.

Das gilt allerdings nicht bei einem im Ausland errichteten notariellen Testament. Dieses wird in Deutschland zwar akzeptiert, entsprechend dem Haager Abkommen, sofern es der Ortsform entspricht. Will man mit dem im Ausland errichteten Testament aber ein Grundstück in Deutschland umschreiben, so wird stets ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt.

Erbschein

Liegt kein notarielles, sondern nur ein handgeschriebenes Testament vor, oder ist der Erblasser verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen, dann muss der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar beantragen, sein Erbrecht oder Miterbrecht durch einen sog. Erbschein zu bestätigen. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und legitimiert dann den Erben im Rechtsverkehr. Darüber hinaus hat der Erbschein auch eine drittschützende Wirkung. Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Erbscheins erwirbt, wird geschützt, selbst wenn der Erbschein später in Erkenntnis neuer Tatsachen eingezogen wird, weil z.B. ein neues Testament aufgetaucht ist, das die Erbfolge ganz anders regelt, und der Erbschein später eingezogen wird.

Eeine Aussagen trifft das Testament über Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse. Darum muss sich der Berechtigte selbst kümmern!

Europäisches Nachlasszeugnis

Geht es um einen Nachlass. der nicht allein in Deutschland liegt, sondern auch im europäischen Ausland, dann sollte stets statt eines Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses wird beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers beantragt und gilt dann unmittelbar im Inland wie auch im europäischen Ausland, allerdings nur für einen Zeitraum von 6 Monaten. Einzelheiten regelt die entsprechende EU-Verordnung. Dies gilt übrigens umgekehrt auch für einen Nachlass, den ein im EU-Ausland Ansässiger in Deutschland hinterlassen hat: Hat z.B. ein nach Zypern ausgewanderter Deutscher ein Mietshaus in Frankfurt hinterlassen, dann wäre es ein Anwaltsfehler, in Frankfurt deswegen einen Erbschein zu beantragen. Vielmehr ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz zuständig (Zypern). Das Nachlassgericht in Frankfurt dürfte einen beantragten Erbschein wegen Unzuständigkeit nicht erteilen. Mit dem Erbschein aus Zypern kann dann ohne weiteres die Grundbuchumschreibung beim Grundbuchamt Frankfurt auf den Erben beantragt werden.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Für den Nachweis der Testamentsvollstreckereigenschaft gibt es ein spezielles Testamentsvollstreckerzeugnis, dieses wird ebenfalls vom Nachlassgericht erstellt. 

Stand der Bearbeitung: 09.03.2024

Verfasser: RA StB Notar Dr. Harald Ramminger

 

 

 

 

 

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main
Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.