Blogbeitrag

Lebzeitige Schenkungen im Erbrecht


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

1. Übergabe mit kalter oder warmer Hand

Es gibt zwei Arten des Vermögensüberganges auf die nachfolgende Generation aufgrund des Erbfalls beim Tode des Erblassers („mit kalter Hand“);durch Übergabevertrag (Schenkung) noch zu Lebzeiten des Erblassers („mit warmer Hand“).

Diese Vermögensübergabe im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge hat viele Vorteile:

Eine Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB oder § 2325 BGB findet nicht statt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre liegen, es sei denn, die Schenkung erfolgt an den Ehegatten oder der Schenker hat sich den NIeßbrauch vorbehalten.

Sind es weniger als 10 Jahre, dann vermindert sich der Anspruch um 10% für jedes volle Jahr (sogenannte Abschmelzung). Eine z. B. vor 5 Jahren erfolgte Schenkung ist beispielsweise nur noch zu 50% einzubeziehen.

Auch die 10-Jahresfrist des § 529 BGB (Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung des Schenkers) wird in Lauf gesetzt – wichtig, wenn Ansprüche des Sozialamts wegen späterer Bedürftigkeit des Übergebers zu befürchten sind.

Wenn die Schenkung 10 Jahre her ist, entstehen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge neu. Der gesetzliche Steuerfreibetrag steht nach 10 Jahren wieder vollständig zur Verfügung – für weitere Schenkungen des Übergebers an die gleiche Person oder für den Erbfall. Bei ausreichendem Vermögen sollte man daher möglichst frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen auf Abkömmlinge beginnen. 

2. Keine Übergabe ohne Absicherung des Übergebers!

Es gibt Mandanten, die aus Prinzip gegen jede vorweggenommene Erbfolge sind! Sie verweisen auf den Volksmund, der sagt: „Man zieht sich nicht aus, bevor man sich hinlegt.“ So unvernünftig dieser Spruch auch ist – das darin zum Ausdruck kommende Sicherheitsbedürfnis ist vollauf berechtigt! Viele betagte Eltern, die von Kindern bedrängt wurden, Vermögen aus steuerlichen Gründen vorab zu übertragen, haben das schon bitter bereut. Wir raten deshalb: Kein Übergabevertrag ohne gründliche Absicherung der Übergeber! Was im Einzelnen zu beachten ist, hängt einerseits Wert des übergebenen Wirtschaftsgutes und vom Umfang des restlichen Vermögens der Übergeber, und andererseits von den persönlichen Verhältnissen und – besonders wichtig! – vom Charakter des Kindes / der Kinder ab. Das wichtigste Instrument zur Sicherung des Übergebers ist das im Übergabevertrag zu regelnde Rückforderungsrecht für den Fall schwerwiegender Ereignisse. Eine bei Grundstücksübergaben übliche Rückforderungsklausel könnte wie folgt lauten:

„Wir, die Eltern, behalten uns das Recht vor, das übergebene Hausgrundstück zurück fordern zu können,

a) wenn unser Kind vor dem Längstlebenden von uns verstirbt oder geschäftsunfähig werden sollte,

b) wenn unser Kind die übertragene Immobilie ohne unsere vorherige Einwilligung veräußert oder belastet:

c) wenn Gläubiger unseres Kindes Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Hausgrundstück eingeleitet haben….“

d) wenn unser Kind geschieden wird, ohne dass sichergestellt ist, dass das übertragene Vermögen unberücksichtigt bleibt

e) soweit Schenkungsteuer anfällt.

Dieses vertragliche Rückforderungsrecht sollte durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert werden.

Aber auch Rechte, die sich die Übergeber im Übergabevertrag vorbehalten können wie z. B. ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht; ein sog. Altenteilrecht; eine Reallast zur Sicherung des Rechts auf häusliche Versorgung und Pflege, verbessern nicht nur die Altersversorgung der Übergeber, sondern eröffnen den Übergebern zusätzliche Kontrollmöglichkeiten, was die Nutzung, insbesondere die Bestellung neuer Grundschulden durch das Kind angeht. Denn all diese Rechte sind – wie die soeben erwähnte Vormerkung – in das Grundbuch einzutragen und wirken sich deshalb wie eine Art Grundbuchsperre zu Gunsten der Übergeber aus. Das äußert sich darin, dass die grundbuchlich gesicherten Übergeber von jeder neuen Grundschuldbestellung benachrichtigt und gefragt werden müssen, ob sie bereit sind, evtl. neuen Verpflichtungen den Rang vor ihren Rechten einzuräumen. Übergeber, die sich in dieser Lage befinden, sollten unbedingt fachlichen Rat einholen und dem in solchen Fällen oft gehörten Spruch, es handele sich bei dem Rangrücktritt nur um eine „Formsache“, gründlich misstrauen. Denn die gerade die Förmlichkeiten des Rechts sind es, die den Betroffenen warnen und schützen sollen !

3. An die Altersversorgung der Übergeber denken!

Gerade wenn die staatliche Rente nicht reicht, sollte der abgebende Senior die Übergabe von der Vereinbarung einer Leibrente oder einer sog. dauernden Last abhängig machen, und zwar möglichst auf Lebenszeit. Dies ist auch steuerlich interessant: Der Übernehmer wird steuerlich entlastet und dem Übernehmer macht die Versteuerung nicht viel aus.

Anwendungsfälle sind die Übergabe von freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen oder die Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligungsquote 50% überschreitet und die Geschäftsführung an den Nachfolger übergeht.

Die Versorgungsleistung – gleichgültig ob Leibrente oder dauernde Last – sollte durch eine Wertsicherungsklausel den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden können und als Reallast im Grundbuch gesichert werden. Darüberhinaus kann man die Versorgungsleistung durch eine vom Notar mit zu beurkundende Vollstreckungsklausel zu Gunsten der Übergeber so gestalten, dass die Versorgungsleistungen bei Zahlungsverzug im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.

4. Weitere Gestaltungsempfehlungen für den Übergabevertrag

Handelt es sich bei dem Beschenkten um einen Pflichtteilsberechtigten wie z. B. einen Abkömmling, so sollte unbedingt Wert darauf gelegt werden, dass sich der Beschenkte das Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss ( § 2315 BGB).

Sind mehrere Abkömmlinge vorhanden und wird einer von ihnen beschenkt, sollte im Schenkungsvertrag geregelt werden, ob und mit welchem Wert der beschenkte Abkömmling das Geschenk nach dem Tode des Schenkers gegenüber seinen Geschwistern auszugleichen hat ( §§ 2050 BGB ).

Überhaupt sollte – wenn irgend machbar – die Schenkung zum Anlass genommen werden, die Pflichtteils – und Ausgleichsproblematik (Schenkungen können Pflichtteilsergänzungs- und Ausgleichungsansprüche auslösen!) mit den anderen Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich zu regeln. Meistens klappt das nur, wenn an die anderen Pflichtteilsberechtigten bzw weichenden Erben eine Abfindung zur Gleichstellung gezahlt wird. Dafür müssen diese auf die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche nach dem Tode des Übergebers (z. B. auf Pflichtteilsergänzung) gegen den Beschenkten verzichten. Schon wegen dieses Verzichts sind solche Verträge immer beurkundungspflichtig!

Dennoch: Vertrauen Sie nie darauf, dass der Notar schon Ihre Interessen erkennen und wahren wird! Der Notar hat zwar den Sachverhalt aufzuklären und Sie auf erkennbare Risiken hinzuweisen – Ihr persönlicher Interessenvertreter ist er dagegen nicht, das darf der Notar nicht einmal. Deshalb sollte sich jeder, bevor er einen Übergabevertrag unterschreibt, fachlichen Rat bei Fachanwälten für Erb- und Steuerrecht einholen und diese mit seiner Interessenvertretung beauftragen. Familiäre Rücksichtnahmen haben wegen des Sicherungsbedürfnisses des Übergebers zurückzustehen.

Stand der Bearbeitung: 10.03.2024

Verfasser: RA StB Notar Dr. Harald Ramminger

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.