Blogbeitrag

Unternehmensnachfolge im Betrieb


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Bedeutung der Nachfolgeplanung

Ziel einer Nachfolgeplanung sollte stets die rechtzeitige Übertragung auf eigene Kinder oder einen externen Nachfolger sein. 

Diese Nachfolgeplanung kann entgeltlich, teilentgeltlich oder auch voll-unentgeltlich sein.

Dies erweist sich oft als rechtliche, steuerliche und vor allem psychologische Herausforderung. Der Unternehmens-Chef, der das Unternehmen aufgebaut, vielleicht sogar gegründet hat, will oft keine Kompetenzen aus der Hand geben, und der wird nicht jahrelang zuwarten wollen. 

Nicht einmal 30% der Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen haben ein Testament errichtet. Dabei ist eine möglichst frühzeitige und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmte Planung der Unternehmensnachfolge zur Sicherung der Unternehmensfortführung und zur wirtschaftlichen Absicherung der Familie des Unternehmers unerlässlich.

Unternehmertestament und Vorsorgevollmacht

Die gesetzliche Erbfolge ist zur Unternehmensnachfolge gänzlich ungeeignet. Vielmehr sind dazu nötig ein individuelles Unternehmertestament, welches bei Veränderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Lebensumstände unbedingt zu aktualisieren ist eine umfassende Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Unternehmensnachfolgers oder – falls ein solcher noch nicht bestimmt werden kann – einer Vertrauensperson, damit im Falle von Tod oder schwerer Krankheit des Unternehmers gehandelt werden kann.

Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag müssen auf einander abgestimmt sein. Bei jeder Veränderung des Gesellschaftsvertrages ist zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese Änderung auf die im Testament geregelte Unternehmensnachfolge hat. Gegebenenfalls ist das Testament anzupassen.

Unternehmer-Ehevertrag

Das Unternehmertestament ist zu ergänzen durch einen notariell zu beurkundenden individuellen Unternehmer-Ehevertrag. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind in aller Regel ungeeignete Güterstände für einen Unternehmer. Vielmehr sollte man es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, diesen aber unter Berücksichtigung aller persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände sachgerecht modifizieren. Das ist auch erbschaftssteuerlich vorteilhafter.

Ein Unternehmertestament, welches diesen Namen verdient, muss klar bestimmen, wer im Falle des Todes des Unternehmers dessen Nachfolger ist. Erbengemeinschaften sollten nicht Unternehmensnachfolger werden. Ist der ernannte Unternehmensnachfolger noch  zu jung, kann zur Überbrückung ein Testamentsvollstrecker mit der einstweiligen Fortführung des Unternehmens, gegebenenfalls auch mit dessen bestmöglicher Veräußerung, beauftragt werden.

Die Pflichtteile beachten!

Ist – wie so häufig – von zwei Kindern eines Unternehmers ein Kind eher zur Fortführung des Geschäfts in der Lage, empfiehlt sich schon zu Lebzeiten der Abschluss notariell zu beurkundender  Pflichtteilverzichtsverträge ( meist gegen angemessene Abfindung ) mit den anderen pflichtteilsberechtigten Kindern.

Die Unternehmensnachfolge ist steuerlich überaus begünstigt

Wenn machbar sollte ein Unternehmen möglichst noch zu Lebzeiten auf den Nachfolger übertragen werden, um auch die Pflichteilsansprüche zu minimieren. 

Ein Abwarten ist eher hinderlich, auch im Hinblick darauf, dass die schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen die Weiterführung des Unternehmens durch den Nachfolger über 5 Jahre bzw. 7 Jahre, zur Voraussetzung macht und eine vorzeitige Abgabe / Einstellung steuerlich sehr nachteilig ist.

Das derzeit noch geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht macht eine Überprüfung aller Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern darauf erforderlich, ob im Nachfolgefall die sogenannte Schädlichkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen von 50% unterschritten wird. Ist dies nicht gewährleistet, so drohen dem Betriebsnachfolger immense Steuerbelastungen, weil trotz Betriebsnachfolge der sog. Verschonungsabschlag von 85% nicht gewährt wird und der Betrieb somit nicht nur zu 15%, sondern hinsichtlich seines gesamten Wertes der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen wird. Die finanziellen Auswirkungen derartiger Steuerforderungen können so gravierend sein, dass der Erbe in ernste Liquiditätsschwierigkeiten gerät und schlimmstenfalls der Betrieb veräußert oder zerschlagen werden muss, um die Steuern zahlen zu können. Ein guter Berater kann hier helfen: Nötigenfalls müssen Vorkehrungen – z. B. durch Ausgliederung schädlicher Verwaltungsbereiche – getroffen werden. 

Bei Minderheitsbeteiligungen ist zu beachten, dass die günstigen Steuerregeln nur eingreifen, wenn ein Stimmrechtsbindungsvertrag geschlossen wird.

Achtung: Für derartige Gestaltungen ist allerdings ein angemessener Zeithorizont einzuplanen! 


Stand der Bearbeitung: 09.03.2024

Verfasser: RA StB Notar Dr. Harald Ramminger






Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main
Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.