Blogbeitrag

Der Pflichtteil und seine Tücken


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Wer enterbt ist, der kann unter Umständen dennoch Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen, nämlich in Höhe der Hälfte desjenigen, was er normalerweise ohne Testament aus der Erbmasse erhalten hätte. Dies nennt man Pflichtteilsrecht. 

Doch das Pflichtteilsrecht hat auch seine Tücken. 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Das Pflichtteilsrecht steht nach deutschem Erbrecht nur dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Enkelkinder sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das an sich pflichtteilsberechtigte Elternteil vorverstorben ist. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so kommen die Eltern zum Zuege. Geschwister und entfernte Verwandte sind nach deutschem Recht nicht pflichtteilsberechtigt.

Ein verheiratetes Paar, muss also, solange keine Kinder gezeugt wurden, also stets mit den Schwiegereltern als potentiell Pflichtteilsberechtigten leben, solange diese noch nicht verstorben sind.

Übrigens: Nichteheliche Kinder haben selbstverständlich auch ein Pflichtteilsrecht.

Das Pflichtteilsrecht ist weltweit sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung besteht künftig übrigens erstmals für den Erblasser die Möglichkeit, durch Wegzug ins Ausland und Flucht unter eine andere Rechtsordnung Pflichtteilsansprüche von z.B. Kindern aus früherer Ehe komplett zu umgehen. Unzulässig ist demgegenüber die Wahl einer entsprechenden Rechtsordnung im Testament. 

Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Pflichtteilsfragen schon zu Lebzeiten zu regeln, etwa indem ein sogenannter Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wird. Wichtig: Ein unentgeltlicher Pflichtteilsverzichtsvertrag kann sich als sittenwidrig darstellen; ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sollte daher eine angemessene Abfindung beinhalten.

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des verlorenen gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Setzt der verwitwete Erblasser, der zwei Söhne hat, seinen älteren Sohn zum Alleinerben ein und enterbt so den jüngeren, so hat dieser gegen seinen älteren Bruder, den Alleinerben, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 1/2, also letztlich in Höhe von einem Viertel  des Wertes des väterlichen Nachlasses. Das bedeutet, dass der Wert des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbfalls erfasst und bewertet werden muss. Deshalb gewährt das Gesetz in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigtem einen umfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Wertermittlung gegen den oder die Erben.

Inhalt des Auskunftsanspruches

Idealerweise erfüllt der Erbe diesen Anspruch durch Vorlage eines Verzeichnisses, geordnet nach Aktiva und Passiva sowie durch die Einholung von Wertgutachten, wenn – wie so oft – Immobilien, Unternehmensanteile, Wertgegenstände usw. zum Nachlass gehören. Ist dieses unsorgfältig, muss der Erbe auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichern. Es kann sogar die Aufnahme des Nachlasses durch einen Notar verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Oft wird aber meist nur äußerst bruchstückhaft und häppchenweise Auskunft erteilt. Ein geschlossenes Verzeichnis wird in der Praxis so gut wie nie vorgelegt, es muss in der Regel eingeklagt werden. Selbst dann ist noch lange nicht gesagt, dass es vollständig ist. Oftmals muss der Pflichtteilsberechtigte recht mühsam recherchieren und die übergebenen Informationen sorgfältig auswerten, um Mängel der Aufstellung deutlich zu machen.

Bewertung der Nachlassgegenstände

Alsdann wird regelmäßig um die Bewertung gestritten. Oftmals werden vom Erben Gutachten vorgelegt, die schon dem äußeren Anschein nach den Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens erwecken. Oder es werden ungerechtfertigte Belastungen des Nachlasses geltend gemacht, die als solche überhaupt nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere bei Vermögen im Ausland.

Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser irgendwann einmal – das ist nicht auf 10 Jahre beschränkt! – Vermögen verschenkt und damit den Nachlass gemindert hat. Beschenkt der Erblasser seinen Ehegatten oder einen gleich geschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner oder behält er sich den Nießbrauch am verschenkten Wirtschaftsgut vor oder profitiert er weiterhin von dem verschenkten Gegenstand, so kommt eine sogenannte Abschmelzung nicht zur Anwendung, die 10-Jahres-Frist findet dann keine Anwendung! Auch ansonsten findet die 10-Jahres-Frist keine Anwendung, wenn der Schenker sich die Nutzungen vorbehalten hat. Damit können auch frühere Schenkungen, die evtl. sogar über 10 Jahre zurückreichen, in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. 

Verjährungsfragen

Der Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren bereits in 3 Jahren ab dem Erbfall. Will man die Verjährung sicher in den Griff bekommen, ist eine sogenannte Stufenklage zu empfehlen, mit der in einem Akt Auskunft und Leistung geltend gemacht werden können, wobei die Konkretisierung des Leistungsanspruchs erst nach erfolgter Auskunft geschehen braucht.

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.