Blogbeitrag

Enterbt – was nun?


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Pflichtteilsrechte

Wer enterbt wurde, wird zunächst an Pflichtteilsrechte denken. Findet deutsches Erbrecht Anwendung, dann sind der Ehegatte und die enterbten Abkömmlinge berechtigt, Pflichtteilsrechte geltend zu machen. Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn dieser kinderlos verstorben ist. Das Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Hat der Erblasser außerdem noch Vermögen verschenkt, dann kann zusätzlich ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden, mit dem Ergänzung des Pflichtteils um den Wert des wegverschenkten Vermögens gefordert werden kann.  Mitunter besteht allerdings die Möglichkeit, dennoch an das Erbe zu kommen.

Das Testament angreifen!

Eigenhändigkeit gewahrt?

Privatschriftliche Testamente müssen vom Erblasser selbst von A-Z mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben sein, das ist so im BGB geregelt. Eigenhändig bedeutet dabei nicht etwa, dass der Erblasser mit der Hand selbst den Computer oder die Schreibmaschine bedient hat – ein solches Testament wäre selbst dann nicht wirksam, wenn der Computerausdruck hernach mit der Hand unterschrieben worden wäre. Vielmehr ist entscheidend, dass tatsächlich die Handschrift des Erblassers auf einem Trägermedium dokumentiert wird. Es ist auch nicht etwa erforderlich, dass es sich dabei um edles Büttenpapier handelt. Auch eine Postkarte kann ausreichend sein. Stets jedoch muss der Text handgeschrieben und unterschrieben sein. Schlichtweg unwirksam ist der letzte Wille somit, wenn er per WhatsApp oder per E-Mail verfasst wurde. Ebenso unwirksam ist ein Testament, wo die Unterschrift vergessen wurde. Die Unterschrift muss allerdings nicht unbedingt mit Vor- und Nachnamen erfolgen. Die Gerichte haben die Unterschrift mit „Euer Vati“ oder auch einem Künstlernamen anerkannt, wenn der Aussteller damit identifiziert werden konnte. Gleichwohl empfehlen wir, hier kein Risiko einzugehen und einen Notar aufzusuchen, damit alles seine Ordnung hat.

Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es aus, wenn einer der Ehegatten von A-Z schreibt und beide den Text unterschreiben. Eine einzige Unterschrift am Ende reicht aus, es muss also nicht – wie im Ausland häufig üblich – jedes Blatt einzeln unterzeichnet sein, schädlich ist dies aber selbstverständlich auch nicht.

Ein Videotestament – wie im Film – wäre also nicht wirksam, es sei denn, dass der Text noch einmal handgeschrieben und unterschrieben hinterlegt ist oder besser als notarielles Testament vorliegt.

Es gibt einige Ausnahmen, so z.B. wenn ein Testament im Ausland errichtet wurde, oder wenn ein maschinenschriftliches Testament einem Notar übergeben wurde, um es einzureichen.

Fälschung

Mitunter tauchen Zweifel bezüglich der Echtheit eines handschriftlichen Testaments auf. Und auch unser Eindruck ist, dass mitunter gefälschte Testamente vorgelegt werden, um sich einen Nachlass zu erschleichen. Die Beweislast für die Echtheit des Testaments liegt indes bei demjenigen, der sich auf es beruft. Wird die Echtheit des Testaments bestritten, so muss ein Schriftsachverständiger durch Vergleichsproben feststellen, ob die vorgelegte Schrift tatsächlich vom Erblasser stammt. Das kann  für den Anspruchssteller durchaus schwierig werden, insbesondere wenn keine handschriftlichen Briefe des Erblassers mehr zur Verfügung stehen und der Schriftsachverständige somit gar keine Vergleichsmöglichkeiten hat. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Notarielle Testamente sind damit einfachschriftlichen Testamenten deutlich überlegen.

Testierfähigkeit

Der Erblasser muss testierfähig gewesen sein, damit sein Testament wirksam ist. Der Erblasser muss in der Lage gewesen sein, die nicht nur seinen natürlichen Willen, sondern auch einen Willen im Rechtssinne zu bilden. Ist der Erblasser aufgrund einer geistigen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage, Ereignisse zu erinnern und eigene Abwägungen zu treffen, so führt dies zur Verneinung der Testierfähigkeit. Bei psychischen Störungen wie z. B. Verwirrtheit, Manien, Depressionen, Verfolgungswahn kommt es hingegen darauf an, ob diese von Dauer sind. Rein körperliche Behinderungen lassen die Testierfähigkeit indes nicht entfallen. Selbst ein Schlaganfall muss nicht zwingend Testierunfähigkeit bedeuten. Wer unter Betreuung steht, verliert dadurch ebenfalls nicht ohne weiteres seine Testierfähigkeit, solange er/sie noch über hinreichende geistige Fähigkeiten verfügt, Entscheidungen zu treffen und Vor- und Nachteile abzuwägen.

Bei demeziellen Erkrankungen kommt es auf den Grad der Demenz an. Bei leichter Demenz wurden die Testamente von den Gerichten regelmäßig als wirksam erachtet, bei fortgeschrittener Demenz hingegen regelmäßig als unwirksam. Bei mittelschwerer Demenz wurde auf den Einzelfall abgestellt. Das mag übrigens auch ein Grund dafür sein, warum das Gesetz ein handschriftliches Testament fordert. Ein fortgeschritten Dementer kann nämlich überhaupt nicht mehr schreiben, weil er/sie nicht mehr in der Lage ist, zu schreiben. Wer beim sogenannten Uhrentest versagt, der kann auch regelmäßig nicht mehr lesbar schreiben, weil schon das Schreiben – auch das Abschreiben – gewisse Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten stellt.

Schwierig sind die Fälle mittlerer Demenz zu beurteilen. Auch wenn schon erhebliche kognitive Defizite bestehen, funktioniert mitunter noch die Handschrift: Der Demente, kann schreiben, er/sie erinnert aber nicht mehr bzw. nicht vollständig, insbesondere nicht mehr die jüngeren Ereignisse, und ist daher auch nicht – wie so schön heißt im „Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“. Hier darf man sich allerdings auch nicht durch das vorgelegtes Testament täuschen lassen. Wir haben es mehr als einmal erlebt, dass vorgelegte Testamente nicht – wie man das üblicherweise annimmt – frei formuliert wurden, sondern es stellte sich später heraus, dass der Testamentstext vom künftigen Erben auf dem PC vorgeschrieben wurde und der Erblasser / die Erblasserin veranlasst wurde, diesen Text mit der eigenen Handschrift abzuschreiben.

Gleichwohl gilt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit bislang: Die Testierfähigkeit wird solange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen ist. Hier gilt also eine andere Beweislastregel als üblich. Normalerweise hat der Antragsteller die volle Beweislast für alle ihm günstigen Tatsachen, beim Thema Testierfähigkeit macht man seit jeher eine Ausnahme. Ob zu Recht, das erscheint überdenkenswert.

Testamentsanfechtung

Wenig bekannt ist: Testamente können angefochten werden, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments nachweislich von falschen Tatsachen ausging oder gar darüber getäuscht wurde. Hier ist eine Jahresfrist zu beachten (§ 2082 BGB). Zur Anfechtung ist berechtigt, wem der Wegfall des Testaments zum Vorteil gereichen würde, das sind regelmäßig nur die gesetzlichen Erben.

Inhaltliche Grenzen

Schließlich ist auch denkbar, dass ein Testament gegen höherrangiges Recht verstößt. So wurde z.B. in der Rechtsprechung das sogenannte „Geliebtentestament“ als sittenwidrig beurteilt, wo ein verheirateter Mann sein Vermögen nicht der Ehefrau zuwandt hat, sondern seiner Geliebten, mit der er eine Daueraffaire hatte. Spätere Entscheidungen haben die Unwirksamkeit jedoch für den Fall eingeschränkt, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall der Entlohnung für sexuelle Dienste erfolgt sein muss. Eine für mich nicht nachvollziehbare Entscheidung hat jüngst das OLG Frankfurt am Main getroffen (Beschluss v. 05.02.2019 – 20 W 98/18). Danach soll es unzulässig sein, wenn der Erblasser anordnet, dass seine Enkel die Hälfte seines Vermögens erben, wenn sie ihn regelmäßig – mindestens 6 Mal im Jahr besucht haben. Dies soll nach Auffassung des Gerichts einen unzulässigen Handlungsdruck auf die Erben ausüben.

Entgegenstehende Bindung

Testamente können des weiteren unwirksam sein, wenn der Erblasser sich bereits durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament anderweitig verpflichtet hat. Wenn z. B. die Eheleute M+F im gemeinschaftlichen Testament festlegten, dass nach dem Tode des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, dann ist es dem überlebenden Ehegatten versagt, eine hiervon abweichende Verfügung zu treffen. Dies gilt dann übrigens nicht nur für das ererbte Vermögen, sondern auch für das eigene Vermögen. Dies wird häufig übersehen.

Erbunwürdigkeit

Mitunter ist nicht das gesamte Testament gefälscht, sondern nur ein Teil. Das führt dann jedoch in der Regel zur Erbunwürdigkeit der Person, ebenso wie wenn der Begünstigte durch Täuschung oder Drohung auf den Erblasser Einfluss genommen hat, in bestimmter Weise zu testieren (schwer nachweisbar).

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

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Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.